Erwägungsgrund 8 32017R1202
Am 22. Juli 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, wonach anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine durch erhöhte Insulinausschüttung erzielte Verringerung postprandialer Blutzuckerreaktionen für die Zielgruppe der Angabe eine positive physiologische Wirkung darstellt. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde daher den Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Lebensmittels, das Gegenstand des Antrags war, und einer positiven physiologischen Wirkung bei der Zielgruppe kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.