Erwägungsgrund 6 32017R1270
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die Zulassung der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, die von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.