Erwägungsgrund 1 32021R1863
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.