Erwägungsgrund 12 32017R1432
Die Änderungen entsprechen dem derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und präzisieren die bestehenden Kriterien unter Nummer 5. Daher sollten die neuen Kriterien so rasch wie möglich gelten, es sei denn, der zuständige Ausschuss hat über den Entwurf der ihm vorgelegten Verordnung abgestimmt, ohne dass diese Verordnung bis zum 28. August 2017 von der Kommission angenommen worden ist.