Erwägungsgrund 8 32017R1432
Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umfassen Mikroorganismen, deren Eigenschaften sich von denjenigen chemischer Stoffe unterscheiden. Die auf Mikroorganismen anzuwendenden Kriterien für die Einstufung als Wirkstoff mit geringem Risiko sollten auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands festgelegt werden.