Erwägungsgrund 5 32017R1432
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Wirkstoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, auf Unionsebene als prioritäre Stoffe definiert und in Anhang X der genannten Richtlinie aufgeführt. Daher sollten diese aufgelisteten prioritären Stoffe nicht als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten.