Gesetze
Gesetz wird geladen …
Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die alternativen Umwandlungsparameter genehmigt wurden. Damit die zuständige Behörde über die nötige Flexibilität bei der Regulierung der Biogas- und Kompostieranlagen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verfügt, sollten die Fermentationsrückstände und der Kompost, für die der Mitgliedstaat bereits alternative Umwandlungsparameter gestattet hat, von den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 ausgeschlossen werden. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III…
Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.…
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Normen für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas und Kompost. Gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer einem harmonisierten Muster entsprechenden Validierung…
Fermentationsrückstände und Kompost tierischen Ursprungs können in der Praxis mit Material nichttierischen Ursprungs gemischt werden. Die Unternehmer sollten…
Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.