Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EUStA auch in der Lage sein, Kooperationsbeziehungen zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen herzustellen und zu unterhalten. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „internationale Organisationen“ völkerrechtliche internationale Organisationen und nachgeordnete Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstige Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sowie Interpol.
„internationale Organisationen“ dem Völkerrecht unterliegende internationale Organisationen und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen oder sonstige…
„internationale Organisation“ eine auf der Grundlage des Völkerrechts errichtete Organisation und die ihr zugeordneten Einrichtungen oder eine sonstige…
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei…
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei…
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei…
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.