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Die strenge Rechenschaftspflicht ergänzt die Unabhängigkeit und die Befugnisse, die der EUStA durch diese Verordnung verliehen werden. Der Europäische Generalstaatsanwalt ist für die Erfüllung seiner Pflichten als Leiter der EUStA uneingeschränkt rechenschaftspflichtig und trägt als solcher gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die institutionelle Gesamtverantwortung für die allgemeine Tätigkeit der EUStA. Jedes dieser Organe kann daher beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) unter bestimmten Umständen, einschließlich im Falle schweren Fehlverhaltens, seine Entlassung beantragen. Dasselbe Verfahren sollte bei der Entlassung von Europäischen Staatsanwälten zur Anwendung kommen.
Die EUStA ist unabhängig. Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, die Europäischen Staatsanwälte, die…
In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Regeln und Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts…
Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission den Europäischen Generalstaatsanwalt entlassen, wenn er zu der…
Der Europäische Generalstaatsanwalt vertritt die EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. Der…
Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einen Europäischen Staatsanwalt entlassen, wenn er zu der…
In Bezug auf die Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts oder der Europäischen Staatsanwälte ist im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 bzw. Artikel 16…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.