Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei untrennbar miteinander verbundenen Straftaten sollte die EUStA jedoch auch dann zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn der Schwerpunkt gemessen am Strafmaß nicht auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, die untrennbar verbundene andere Straftat jedoch als akzessorisch zu betrachten ist, da sie lediglich Mittel zur Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist, insbesondere wenn eine derartige andere Straftat zu dem Hauptzweck begangen wurde, Voraussetzungen für die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu schaffen, wie z. B. Straftaten, die gerade darauf ausgerichtet sind, für die materiellen oder rechtlichen Mittel zu sorgen, die die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ermöglichen oder die aus dieser Straftat hervorgehenden Vorteile oder Erträge zu sichern.
Die EUStA sollte zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn Straftaten untrennbar miteinander verbunden sind und der Schwerpunkt gemessen an der…
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Anbetracht ihres…
Der AEUV sieht vor, dass der sachliche Zuständigkeitsbereich der EUStA auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß dieser Verordnung…
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Die Zuständigkeit der EUStA für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte in der Regel Vorrang vor nationalen…
Da die EUStA bei nationalen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.