Erwägungsgrund 25 32017R1939
Die Ständigen Kammern sollten Ermittlungen überwachen und leiten und die Kohärenz der Tätigkeit der EUStA gewährleisten. Die Zusammensetzung der Ständigen Kammern sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden, worin unter anderem gestattet werden sollte, dass ein Europäischer Staatsanwalt Mitglied mehr als einer Ständigen Kammer ist, sofern sich dies als zweckmäßig erweist, um eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der einzelnen Europäischen Staatsanwälten sicherzustellen.