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Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte, so unterrichtet sie die EUStA hiervon, damit diese beurteilen kann, ob sie die Zuständigkeit ausüben sollte.
Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Sinne des Artikels 22 ein und ist sie der…
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Beschließt die EUStA nach Prüfung gemäß Artikel 24 Absatz 6, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich die Behörde, die das…
Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in…
Die EUStA sollte ihre Zuständigkeit so umfassend wie möglich ausüben, damit sich ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf außerhalb der…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.