Erwägungsgrund 34 32017R1939
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten an Weisungen der Ständigen Kammern und der Europäischen Staatsanwälte gebunden sein. Ist ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt der Auffassung, dass er zur Ausführung einer Weisung Maßnahmen treffen müsste, die nicht im Einklang mit dem nationalen Recht stehen, so sollte er um eine Überprüfung der Weisung durch den Europäischen Generalstaatsanwalt ersuchen.