Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nationalen Rechtsordnungen sehen verschiedene Arten von vereinfachten Strafverfolgungsverfahren vor, bei denen ein Gericht einbezogen werden kann oder nicht, z. B. in Form von Transaktionen mit dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten. Falls solche Verfahren bestehen, sollte der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Befugnis haben, diese unter den im nationalen Recht geregelten Bedingungen und in den durch diese Verordnung vorgesehenen Situationen anzuwenden. Zu diesen Situationen sollten Fälle zählen, in denen der endgültige Schaden durch die Straftat, nach der etwaigen Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe des Schadens, nicht erheblich ist. Im Interesse einer kohärenten und wirksamen Strafverfolgungspolitik der EUStA sollte die zuständige Ständige Kammer stets um ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren ersucht werden. Nach der erfolgreichen Anwendung des vereinfachten Verfahrens sollte der Fall endgültig abgeschlossen werden.
Wenn das geltende nationale Recht ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren zum endgültigen Abschluss des Verfahrens auf der Grundlage von mit dem…
Unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der EUStA in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen nationalen Gerichten…
Im Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer…
Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in…
Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat…
Gemäß Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die EUStA vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.