Erwägungsgrund 40 32017R1939
Das Verfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte sollte deren Unabhängigkeit gewährleisten. Ihre Legitimität sollte sich aus der Beteiligung der Organe der Union an dem Verfahren für die Ernennung herleiten. Die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts sollten vom Kollegium aus dem Kreis seiner Mitglieder ernannt werden.