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Gemäß dieser Verordnung muss die EUStA insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, achten. Artikel 50 der Charta, der das Recht schützt, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), gewährleistet, dass es aufgrund der Strafverfolgung durch die EUStA nicht zu einer Doppelbestrafung kommt. Die EUStA sollte ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen Rechten ausüben, und diese Verordnung sollte entsprechend angewandt und ausgelegt werden.
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf…
Die Anordnungsbehörde sollte beim Erlass einer EEA in besonderem Maße darauf achten, dass die in Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,…
Die Tätigkeiten der EUStA werden in vollem Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten Verdächtiger und Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf ein…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.