Erwägungsgrund 50 32017R1939
Hinweisgeber können der EUStA neue Informationen zur Kenntnis bringen und sie dadurch in ihrer Arbeit der strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung sowie der Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, unterstützen. Hinweisgeber können jedoch aus Angst vor Vergeltung abgeschreckt werden. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame Verfahren vorzusehen, um die Meldung etwaiger Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, zu ermöglichen und den Schutz der Personen, die diese Straftaten melden, vor Vergeltung und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Die EUStA sollte erforderlichenfalls ihre eigenen internen Vorschriften entwickeln.