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Für die Tätigkeit der EUStA sollten die Verteidigungsrechte gelten, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind, wie den Richtlinien 2010/64/EU , 2012/13/EU , 2013/48/EU , (EU) 2016/343 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates, in ihrer Umsetzung in nationales Recht. Allen Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen die die EUStA ein Ermittlungsverfahren einleitet, sollten diese Rechte ebenso wie die in nationalem Recht vorgesehenen Rechte auf Beantragung der Bestellung von Sachverständigen oder der Anhörung von Zeugen oder der sonstigen Erhebung von Beweisen durch die EUStA für die Verteidigung zugutekommen.
Unbeschadet der in diesem Kapitel genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte alle Verfahrensrechte, die…
Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Namen der EUStA unterliegen dieser Verordnung. Soweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gilt…
Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in…
Da die EUStA bei nationalen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten…
Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum…
Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.