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Die Rechtsvorschriften der Union über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen enthalten Regelungen, nach denen zusätzliche Mobilitätsrechte erteilt werden, mit besonderen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in Mitgliedstaaten, die durch diesen Besitzstand gebunden sind. Aufenthaltstitel, die gemäß den genannten Rechtsvorschriften ausgestellt werden, verwenden das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte einheitliche Format. Damit die zuständigen Behörden Drittstaatenangehörige identifizieren können, die gegebenenfalls Anspruch auf diese besonderen Mobilitätsrechte haben, ist es daher wichtig, dass auf diesen Aufenthaltstiteln die einschlägigen Angaben wie „Forscher“, „Student“ oder „ICT“ im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eindeutig vermerkt sind.
Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der vom ersten Mitgliedstaat zum Zwecke eines Studiums im Rahmen eines Unions-…
Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der…
Die Maßnahmen und Bestimmungen der Union im Bereich Zuwanderung und die Maßnahmen und Programme der Union zur Förderung der Mobilität von Forschern und…
Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung…
Wird der Aufenthaltstitel für Forschungs- oder Studienzwecke von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht…
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.