Erwägungsgrund 17 32016L0801
Als Nachweis der Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.
Als Nachweis der Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.