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Drittstaatenangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels im einheitlichen Format sind, haben das Recht, sich während höchstens 90 Tagen frei innerhalb des Schengen-Raums zu bewegen, sofern sie die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis…
Für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen gilt diese Richtlinie unbeschadet des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Visakodex, des Schengener Grenzkodex…
Folgende Absätze werden eingefügt: Hat der Drittausländer während des 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen keinen Antrag gestellt, so kann sein…
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Die Dauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung ergibt sich aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.