Erwägungsgrund 1 32017R1978
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt wurden, die bestimmten Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Anforderungen des Anhangs III der genannten Verordnung, genügen.