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Um etwaige Marktstörungen zu vermeiden, ist es notwendig, die derzeitigen Verwalter von bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum während der Laufzeit der jeweiligen Fonds von den Eigenmittelvorschriften dieser Verordnung auszunehmen. Die Verwalter sollten jedoch sicherstellen, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und…
Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales…
Damit die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten…
Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden…
Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß bewertet werden.…
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.