Erwägungsgrund 10 32013R0345
Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, sollte diese Verordnung nicht gelten. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.