Art. 36 32017R2107
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
Fangschiffe der Union setzen Seidenhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder spätestens vor dem Verladen des Fangs in die Fischladeräume unversehrt frei.
Ringwadenfänger der Union, die durch die ICCAT geregelte Fischereien betreiben, ergreifen zusätzliche Maßnahmen, um die Überlebensrate ungewollt gefangener Seidenhaie zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission in dem Jahresbericht gemäß Artikel 71 über die entsprechenden Fortschritte.