Art. 36a 32017R2107
Datenerhebung für Haie
(1)
Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.