Erwägungsgrund 10 32021R0056
Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.