Art. 35 32017R2107
Hammerhaie
(1)
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie Sphyrnida e (mit Ausnahme von Sphyrna tiburo ), die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)
Fangschiffe der Union setzen Hammerhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.