Art. 54 32017R2107
Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden sollen, im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von AußenflottenVerfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. entsprechende Genehmigungen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.
Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihre Verzeichnisse der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:
Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.