Art. 51 32017R2107
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Kapitel gilt für folgende Umladevorgänge:
a)
im ICCAT-Übereinkommensbereich erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten und
b)
außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen Arten, die zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Kapitel jedoch nicht für außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen auf See von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Fisch, wenn die Umladungen unter das Umladeprogramm einer anderen RFO für Thunfisch fallen.
(3)
Dieses Kapitel gilt nicht für Harpunenschiffe, die auf See frischen Schwertfisch umladen.