Art. 56 32017R2107
Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Partei müssen von dieser Partei vorab genehmigt werden. Das Original oder eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.
Große pelagische Langleinenfänger dürfen Umladungen auf See nur vornehmen, wenn ihnen dafür von ihrem Flaggenmitgliedstaat vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Das Original oder eine Kopie der Genehmigungsunterlagen ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.
Um eine Vorabgenehmigung im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erhalten, übermittelt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und der küstenstaatlichen Partei mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Umladung die folgenden Informationen:
Name des großen pelagischen Langleinenfängers und seine Nummer im ICCAT-Register der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger;
Name des Transportschiffs und seine Nummer im ICCAT-Register der Transportschiffe;
umzuladender Fang, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt, und nach Beständen, soweit möglich;
Mengen der umzuladenden ICCAT-Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;
Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit ICCAT-Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;
Datum und Ort der Umladung;
geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.