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Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise weiterhin systematisch abstempeln. Diese Mitgliedstaaten sollten die Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen prüfen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten zu überprüfen, dass die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Das Abstempeln der Reisedokumente und die Prüfung der Stempel sollten so lange fortgesetzt werden, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 an das EES angebunden ist.
Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie an ihrer…
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das…
Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind (1) Die Reisedokumente von…
In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der…
Die Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.