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Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen, ihre Identifizierung, oder beides, sowie die Prüfung gehören, ob ein Drittstaatsangehöriger die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten erforderlichenfalls sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der im mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES) enthaltenen Daten nutzen. Die im EES gespeicherten Daten sollten auch dazu verwendet werden, zu prüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.
Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der…
Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats…
Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Visumbehörden Zugang…
Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen,…
bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige…
Im Hinblick auf die weitere Verbesserung des Außengrenzenmanagements, und insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die den zulässigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.