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Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten, um bei der Ein- und Ausreise von für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Drittstaatsangehörigen zu überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und um gegebenenfalls bei der Einreise zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses erst nach der Inbetriebnahme des EES verlässt, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person angelegt und das Einreisedatum gemäß dem Stempel im Reisepass im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 2 festgehalten. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Einreisestempel und den EES-Daten ist der Stempel maßgebend.
Folgender Artikel wird eingefügt: Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen (1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die…
Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei…
In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der…
Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen,…
Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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