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Die Dauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung ergibt sich aus dem geltenden Schengen-Besitzstand.
„zulässiger Aufenthalt“ die genaue Zahl der Tage, während deren es einem Drittstaatsangehörigen gestattet ist, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der…
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem…
Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig…
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem…
Drittstaatenangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, ausgestellten gültigen…
Für die Schweiz stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.