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Das EES sollte ein automatisiertes Berechnungssystem enthalten. Das automatisierte Berechnungssystem sollte bei der Berechnung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zur Berechnung dieser Höchstdauer bei der nachfolgenden Einreise des Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sollten alle Verlängerungen des zulässigen Aufenthalts berücksichtigt werden. Aufenthalte im Hoheitsgebiet von noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten sollten separat auf der Grundlage der in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen angebrachten Stempel gezählt werden.
Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das für im EES erfasste Drittstaatsangehörige die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt. Das…
Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten…
Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung…
Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese…
Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich…
Im Hinblick auf die weitere Verbesserung des Außengrenzenmanagements, und insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die den zulässigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.