Erwägungsgrund 11 32017R2226
Die Dauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung ergibt sich aus dem geltenden Schengen-Besitzstand.
Die Dauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung ergibt sich aus dem geltenden Schengen-Besitzstand.