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Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und zum Zweck der Überprüfung der Gültigkeitsdauer eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt berücksichtigen. Das automatisierte Berechnungssystem sollte die Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, nicht berücksichtigen. Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht berücksichtigen.
Bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, die sich auf der Grundlage eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines nationalen Visums für einen…
Abweichend von Absatz 1 bietet der Web-Dienst für einen geplanten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig…
Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, erhalten Zugang zur…
Das EES sollte ein automatisiertes Berechnungssystem enthalten. Das automatisierte Berechnungssystem sollte bei der Berechnung der Höchstdauer von 90 Tagen je…
Im Hinblick auf die weitere Verbesserung des Außengrenzenmanagements, und insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die den zulässigen…
Nach der Inbetriebnahme des EES sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.