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In der vorliegenden Verordnung sollte bestimmt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die festgelegten Zwecke des EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden, bei denen es sich um Grenzbehörden, Visumbehörden bzw.…
Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Daten im EES oder aus dem EES nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken.
Es ist erforderlich, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu bestimmen, deren dazu ermächtigte Bedienstete die Befugnis haben, Daten für die…
Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
Nur benannte Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind, für…
Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die zentrale Zugangsstellen, über die die Anträge auf Zugang zu EES-Daten zu stellen sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.