Art. 65 32017R2226
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 39 zu betrachten ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit, die berechtigt sind, Daten einzugeben, zu ändern, zu vervollständigen, zu löschen, abzufragen oder in den Daten zu suchen. eu-LISA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 66 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union . Ferner melden die Mitgliedstaaten unverzüglich jegliche diesbezüglichen Änderungen. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.
Europol teilt der Kommission und eu-LISA die von ihm benannte Stelle sowie seine zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 30 mit und meldet unverzüglich jegliche Änderung.
eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b mit.
Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union . Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. Die Kommission unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.