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Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf EES-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit EES-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.
Folgende Artikel werden eingefügt: Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten (1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen…
Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten im SIS (1) Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240…
Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene…
Der Zugang zum ETIAS-Zentralsystem nach Absatz 1 dieses Artikels ist nur dann gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Erforderlichenfalls wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.