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In Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1037 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Alle interessierten Parteien erhalten zusätzliche und ausreichende Zeit zur Stellungnahme.“
Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche…
Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine…
Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und gibt allen natürlichen und juristischen Personen,…
Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission im Einklang dem vorliegenden Artikel Auskünfte verlangen.
veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Aufforderung, innerhalb einer von der Kommission bestimmten Frist schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.