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Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung des Programms innerhalb von vier Monaten den Begleitausschuss des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den Auswahlkriterien konsultieren. Dadurch sind die Mitgliedstaaten indirekt verpflichtet, bis zu diesem Datum alle Auswahlkriterien festzulegen, selbst für Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die erst später erfolgen. Um vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu reduzieren und zugleich zu gewährleisten, dass die finanziellen Mittel optimal genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen die Auswahlkriterien festlegen und den Begleitausschuss zur Stellungnahme auffordern können.
Die Programme im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums werden von der Kommission spätestens sechs Monate nach Vorlage der Programmvorschläge…
wird er binnen sechs Monaten nach dem Beschluss über die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und genehmigt…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung…
Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle…
Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu…
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.