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Um die Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu steigern, müssen die speziellen ELER-bezogenen Vorschriften in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Hilfen beschränkt werden, die nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden.
In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird folgender Satz angefügt: „Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr.…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung…
Mit Blick auf eine Vereinfachung der Berechnung der beihilfefähigen Kosten nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für…
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER…
Um den Einsatz des ESF zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu senken und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vom ESF geförderten Vorhaben, ist es…
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.