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Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist es angebracht, die Schwelle, unterhalb deren die Mitgliedstaaten beschließen können, die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen nicht fortzusetzen, von 150 EUR auf 250 EUR anzuheben, sofern der Mitgliedstaat für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten…
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder…
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Um Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Waren oder…
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.