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Um Rechtssicherheit bezüglich der Behandlung der Einziehungen aufgrund der vorübergehenden Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu schaffen, sollten diese in die Liste der Quellen zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 43 besagter Verordnung aufgenommen werden.
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Die vorläufige Kürzung sollte im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterverfolgt werden und die in diesem…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung…
Die Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten genauer gefasst werden, damit die Maßnahmen…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Mitteln speisen, die auf Initiative der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.