Erwägungsgrund 13 32014R0609
Die Kommission muss über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie den Bestimmungen für Zahlungen, die sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahrs konzentrieren, nachkommen kann; dies gilt insbesondere für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.