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Die Beteiligung jeder zuständigen Behörde an einer koordinierten Aktion, insbesondere an den Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige Behörde ergreifen muss, sollte ausreichend sein, um wirksam gegen den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension vorzugehen. Die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, nur diejenigen notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um alle erforderlichen Beweismittel und Informationen für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension einzuholen und die Einstellung oder die Untersagung des Verstoßes zu bewirken. Allerdings sollten fehlende verfügbare Ressourcen der von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörde nicht als berechtigter Grund für die Nichtteilnahme an einer koordinierten Aktion gelten.
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle…
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden, die an einer koordinierten Aktion…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer koordinierten Aktion abstimmen, um wirksam gegen den…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Einzelheiten eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 ergreifen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.