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Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden, die an einer koordinierten Aktion beteiligt sind, sollten die Möglichkeit haben, nationale Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit demselben Verstoß und gegen denselben Unternehmer durchzuführen. Gleichzeitig sollte die zuständige Behörde jedoch weiterhin verpflichtet sein, ihre Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der koordinierten Aktion mit anderen von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden zu koordinieren, es sei denn, dass auf nationaler Ebene außerhalb des Rahmens der koordinierten Aktion erlassene Durchsetzungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen voraussichtlich für die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension sorgen werden. Dabei sollten unter Verwaltungsentscheidungen Entscheidungen verstanden werden, mit denen die Maßnahmen zur Einstellung oder Untersagung des Verstoßes umgesetzt werden. In diesen Ausnahmefällen sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, die Teilnahme an der koordinierten Aktion abzulehnen.
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer koordinierten Aktion abstimmen, um wirksam gegen den…
Die Beteiligung jeder zuständigen Behörde an einer koordinierten Aktion, insbesondere an den Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 ergreifen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Einzelheiten eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.