Erwägungsgrund 19 32017R2394
Die Durchführung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem Recht der Union und nationalem Recht vereinbar sein, insbesondere mit den geltenden Verfahrensgarantien und den Grundsätzen bezüglich der Grundrechte. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festzulegen. Ist zum Beispiel für das Betreten der Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen nach nationalem Recht die vorherige Genehmigung durch eine Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, so sollte die Befugnis des Zugangs zu diesen Räumlichkeiten nur nach Erlangung einer solchen vorherigen Genehmigung ausgeübt werden.